PSV Hundesport Bad Ischl
Hundeschule

Pflichten bei Haltung großer Hunde, Hunde spezieller Rassen sowie von auffälligen Hunden

Mit 01.12.2024 ist das neue oberösterreichische Hundehaltegesetz in Kraft getreten. In Oberösterreich gelten für große Hunde, das sind diejenigen, welche eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm aufweisen - oder ein Gewicht von 20kg und mehr auf die Waage bringen, für Hunde spezieller Rasse sowie für auffällige Hunde besondere Regeln. Beibehalten wird der sechsstündige Hundehalte Sachkundenachweis, den alle Halter erbringen müssen.  https://www.land-oberoesterreich.gv.at/538095.htm 


Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20-Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch.

Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.

Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind. 

Was ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung? (ATP)

Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen. 

Inhalt ist...

  • Verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund: Hundehalter:innen müssen einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzeigen
  • Verhalten des Hundes in verschiedenen Alltagssituationen: Dabei wird das Verhalten des Hundes beispielsweise bei Begegnungen mit Personengruppen, Radfahrer:innen, vorbeifahrenden Autos oder anderen Hunden beobachtet.
  • Unbefangenheitsprüfung: Die Unbefangenheit wird während der gesamten Prüfung überprüft. Das heißt es wird darauf geachtet, ob der Hund ein unauffälliges Verhalten zeigt. 

Wann muss eine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt werden?

Dabei kommt es auf das Alter des Hundes bei der Anmeldung an:

  • Hund bei Anmeldung unter 12 Monate: Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
  • Hund bei Anmeldung ab 12 Monate bis zum vollendeten 8. Lebensjahr: Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde binnen sechs Monaten nach der Meldung vorzulegen.
  • Hund bei Anmeldung älter als 8 Jahre: Kein Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung notwendig. 

Folgen einer fehlenden Alltagstauglichkeitsprüfung?

Folgen einer fehlenden Alltagstauglichkeitsprüfung

Nicht bestandene ATP: Der Hund gilt als auffälliger Hund. Ab dem Zeitpunkt der verstrichenen Vorlagefrist für die ATP gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Weiters kommt es zu Verwaltungsstrafen und in letzter Konsequenz zur Untersagung der Hundehaltung. 

Mehr Infos zu auffälligen Hunden: 
Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und andere Tiere ausgegangen werden kann. Im Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist geregelt, dass ein Hund jedenfalls als auffällig gilt, wenn:

  1. die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde, oder
  2. der Hund, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, ein aggressives Verhalten zeigt und damit eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt. Beispiele dafür können bedrohliches Anspringen (z.B. von Menschen) oder das Hetzen (z.B. von Tieren) sein, oder
  3. der Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder unter  https://hundehaltung-ooe.at/meine-pflichten-als-hundehalterin/pflichten-bei-haltung-grosser-hunde-hunde-spezieller-rassen-sowie-von-auffaelligen-hunden/#auffaellige-hunde


 
 
 
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